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   VK Bund, 16.04.2018 - VK 1-21/18   

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https://dejure.org/2018,13140
VK Bund, 16.04.2018 - VK 1-21/18 (https://dejure.org/2018,13140)
VK Bund, Entscheidung vom 16.04.2018 - VK 1-21/18 (https://dejure.org/2018,13140)
VK Bund, Entscheidung vom 16. April 2018 - VK 1-21/18 (https://dejure.org/2018,13140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Briefdienstleistungen - Nachprüfungsantrag teilweise stattgegeben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuschlagskriterien und wertungsrelevante Aspekte müssen eindeutig sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Komplexe Wertungsvorgaben schaden nur! (VPR 2018, 237)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Komplexe Wertungsvorgaben schaden nur! (IBR 2019, 40)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

    Auszug aus VK Bund, 16.04.2018 - VK 1-21/18
    Der Vergabekammer selbst sind mehrere Vergabeverfahren bekannt, in denen der öffentliche Auftraggeber dies anders gehandhabt hat; ein (auch von den Verfahrensbeteiligten zitiertes) Beispiel ist der Sachverhalt der Entscheidung des BGH vom 4. April 2017, der ebenfalls Briefdienstleistungen betraf und in dem sich der BGH mit der Vergaberechtmäßigkeit einer Bewertungsmatrix befassen musste (Az. X ZB 3/17, "Schulnoten").

    Zwar weist die Ag zu Recht insoweit auf die sog. "Schulnoten-Rechtsprechung" hin, dass das vergaberechtliche Transparenzgebot nicht so weit zu verstehen ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber den Bietern bei der Bewertung von Angebotskonzepten genau mitteilen muss, wie er wertet, indem er im Wege einer "Musterlösung" im Einzelnen vorgibt, für welche Angaben der Bieter wie viele Punkte erhält (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 16.04.2018 - VK 1-21/18
    Die Bg ist ebenfalls als unterliegende Partei im Sinne von § 182 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB anzusehen, da sie sich am Nachprüfungsverfahren durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag aktiv beteiligt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).

    Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die ASt war notwendig, da das Nachprüfungsverfahren nicht einfach gelagerte, umfangreiche Rechtsfragen zur Transparenz der Vergabeunterlagen aufgeworfen hat, die die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten als sachgerecht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, aaO.).

  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10

    Friedhofserweiterung

    Auszug aus VK Bund, 16.04.2018 - VK 1-21/18
    Maßgeblich für die Beurteilung, ob die ausgeschriebenen Vorgaben hinreichend eindeutig und genau sind, ist gemäß §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters, der mit Beschaffungsleistungen der vorliegenden Art vertraut ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012, X ZR 108/10 m.z.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - Verg 39/16

    Zulässigkeit eines Schulnotensystems bei der Bewertung von Angeboten

    Auszug aus VK Bund, 16.04.2018 - VK 1-21/18
    Zwar weist die Ag zu Recht insoweit auf die sog. "Schulnoten-Rechtsprechung" hin, dass das vergaberechtliche Transparenzgebot nicht so weit zu verstehen ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber den Bietern bei der Bewertung von Angebotskonzepten genau mitteilen muss, wie er wertet, indem er im Wege einer "Musterlösung" im Einzelnen vorgibt, für welche Angaben der Bieter wie viele Punkte erhält (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2017 - Verg 16/17

    Anforderungen an die Transparenz der Vergabeunterlagen

    Auszug aus VK Bund, 16.04.2018 - VK 1-21/18
    Der Transparenzgrundsatz fordert, dass die an die Bieter und ihre Angebote gestellten Anforderungen so klar, eindeutig und präzise sein müssen, dass jeder Bieter sie im gleichen Sinn verstehen und auf dieser Grundlage sein Angebot erstellen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2017, VII-Verg 16/17).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Auszug aus VK Bund, 16.04.2018 - VK 1-21/18
    Die Bg ist ebenfalls als unterliegende Partei im Sinne von § 182 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB anzusehen, da sie sich am Nachprüfungsverfahren durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag aktiv beteiligt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
  • VK Baden-Württemberg, 01.03.2021 - 1 VK 1/21

    Noten müssen (nur) plausibel vergeben werden!

    Die VK Bund stelle dies in dem Beschluss vom 16.04.2018 insoweit klar: "Der öffentliche Auftraggeber hat den Bietern klar, eindeutig und genau bekanntzugeben, was für ihn wertungsrelevant ist und muss genau diese Anforderungen anschließend der Wertung der Angebote zugrunde legen", vgl. VK Bund, Beschluss vom 16.04.2018 - VK 1-21/18.

    Entscheidend sei somit, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung darlege, welche Forderungen er an die Konzepte anlege und was er sich für die Konzepte vorstelle, vgl. VK Bund, Beschluss vom 14.09.2018 - VK 2-76/18, VK Bund, Beschluss vom 16.04.2018 - VK 1-21/18.

  • VK Bund, 30.06.2021 - VK 1-58/21

    Planung von Wehrersatzbauten

    Dies ist bei der Vergabe einer Planungsleistung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vertretbar und bewegt sich innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungs- und Handlungsspielraums (anders bei standardisierten Leistungen, wie z.B. Postdienstleistungen: siehe VK 1 - 21/18, Beschluss vom 16. April 2018).
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